Eigentlich sind alle Menschen gleich. So sagt es uns jeden Tag das Grundgesetz.
Jeder hat die gleichen Rechte und auch Pflichten, auch das sagt uns das Grundgesetz. Diese Rechte und Pflichten werden durch die Gesetzgebung vorgegeben, vieles erklärt sich aber auch von selbst, zumindest bei klarem Menschenverstand.
Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit, dass Gesetze auf Bundesebene erlassen werden, die dann in ganz Deutschland ihre Gültigkeit haben. Aber auch auf Landesebene können Vorschriften und Erlasse geschrieben werden, diese haben dann aber nur auf Landesebene ihre Wirkung und können schon eine Straße weiter keine Wirkung mehr haben.
Das Land Niedersachsen findet in seinem "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ziemlich eifrige Mitarbeiter, die auch sicherlich zukünftig denken.
Was jedoch im Ministerialblatt 5324 auf der Seite 83 seinen Platz gefunden hat, widerspricht jedem normalen Gedankengang. Ich wäre froh, wenn ich die Beweggründe des/der Verfasser(s) verstehen würde, bzw. könnte.
Aber schaut selbst, hier habe ich das Ministerialblatt verlinkt, der Download steht auch auf der Seite direkt zur Verfügung.
Nds Ministerialblatt 5324
Auf der genannten Seite 83 findet sich "eine rechtliche Einstufung Elektrischer Zigaretten und darin verwendeter Lösungen". In klaren Worten: E-Zigarette und Liquid, nicht nur Nikotinhaltiges Liquid, sondern Liquid im allgemeinen.
Um was geht es also in der Einstufung? Dort wird klar definiert, dass E-Zigarette und/oder Liquid, die Nikotin enthalten "können", aber nicht müssen, ein hohes Gefährdungspotential haben und das aufgrund dessen, das es in der EU oder im Bund derzeit keine gesetzliche Regelung dazu gibt.
Im Zitat heisst es dort:
Unabhängig dieser Aussage stimmen durchaus einige Argumente, aufgeführt unter Punkt 1.1. Natürlich sind E-Zigaretten, die mit der Zweckbestimmung "Zur Raucherentwöhnung" beworben werden dem Arztneimittelgesetz zu unterstellen. Nichts andere passiert auch mit den allseits bekannten Nikotinpflaster.
Unter dem Punkt 1.2 werden dann aber E-Zigaretten ohne Zweckbestimmung klassifiziert und einer rechtlichen Bindung unterstellt, die so nicht stimmen kann.
Aber lest selbst:
Weiter heisst es in dem Ministerialblatt:
Was jedoch im Ministerium in Niedersachsen völlig missachtet wird, sind folgende Punkte:
Das OVG Münster hat in einem Gerichtsurteil am 17. September 2013 klar definiert, dass ein Liquid kein Arzneimittel ist, da es keine heilende Wirkung hat und die entsprechenden Verdampfer nicht dazu geeignet sind, als Medizinprodukt deklariert zu werden.
Genau dem hat das OVG in den Urteilen entsprochen (Az.: 13 A 2448/12, 13 A 2541/12 und 13 A 1100/12). Auch wenn die Politik solche Urteile mit der Begründung
Weiterhin gibt es Gutachten, die eine Giftigkeit der Inhaltsstoffe von nikotinhaltigen Liquids widersprechen. In einer Analyse wurde selbst durch den TÜV NORD (Analysebericht 112ARM091/8000641362) bestätigt, dass weder Propylenglycol, noch Glycerin, ganz zu schweigen von dem enthaltenen Aroma Menthol eine Giftigkeit ausgeht.
Selbst bei der begutachteten Nikotinkonzentration geht die Karls-Franzenz-Universität Graz von einem angemessenen Nikotingehalt, im Vergleich zu Tabakprodukten, aus.
Es sei noch einmal klar dargestellt: Die Karl-Franzenz-Universität in Graz stützt sich dabei auf ein Analysebericht des TÜV NORD.
Es gilt festzuhalten, die Verordnung in Niedersachsen soll bis zum 31. Dezember 2019 ihre Gültigkeit behalten. Es sei denn, es findet sich jemand, der sich dagegen wehrt.
Liebe Händler in Niedersachsen. Es kann doch nicht angehen, dass voreilige Mitarbeiter eines Ministerium Euch das Leben derartig schwer machen können? Es gibt mittlerweile bestehende Gerichtsurteile, die Euch unterstützen. Sachverständige bestätigen Euch, dass ihr kein Gift verkauft und keine medizinischen Hilfsmittel.
Seit Euch darüber im Klaren, die E-Zigarette ist kein Produkt um dem Benutzer das Rauchen abzugewöhnen, dazu ist sie nicht gedacht und auch nicht gebaut.
In diesem Sinne hoffe ich sehr, dass sich das zuständige Ministerium erneut Gedanken darüber macht, was da steht und was es bereits in der Rechtsprechung dazu gibt.
Der "gemeine Dampfer" ist nicht dumm, er läßt sich nicht für dumm verkaufen und ist nicht bereit sich dem Druck unwissender Menschen zu beugen.
Dieses Thema wird nicht nur von mir weiterhin im Auge behalten, auch andere Medien schauen danach und informieren solche, die nicht genau wissen, um was es geht.
Jeder hat die gleichen Rechte und auch Pflichten, auch das sagt uns das Grundgesetz. Diese Rechte und Pflichten werden durch die Gesetzgebung vorgegeben, vieles erklärt sich aber auch von selbst, zumindest bei klarem Menschenverstand.
Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit, dass Gesetze auf Bundesebene erlassen werden, die dann in ganz Deutschland ihre Gültigkeit haben. Aber auch auf Landesebene können Vorschriften und Erlasse geschrieben werden, diese haben dann aber nur auf Landesebene ihre Wirkung und können schon eine Straße weiter keine Wirkung mehr haben.
Das Land Niedersachsen findet in seinem "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ziemlich eifrige Mitarbeiter, die auch sicherlich zukünftig denken.
Was jedoch im Ministerialblatt 5324 auf der Seite 83 seinen Platz gefunden hat, widerspricht jedem normalen Gedankengang. Ich wäre froh, wenn ich die Beweggründe des/der Verfasser(s) verstehen würde, bzw. könnte.
Aber schaut selbst, hier habe ich das Ministerialblatt verlinkt, der Download steht auch auf der Seite direkt zur Verfügung.
Nds Ministerialblatt 5324
Auf der genannten Seite 83 findet sich "eine rechtliche Einstufung Elektrischer Zigaretten und darin verwendeter Lösungen". In klaren Worten: E-Zigarette und Liquid, nicht nur Nikotinhaltiges Liquid, sondern Liquid im allgemeinen.
Um was geht es also in der Einstufung? Dort wird klar definiert, dass E-Zigarette und/oder Liquid, die Nikotin enthalten "können", aber nicht müssen, ein hohes Gefährdungspotential haben und das aufgrund dessen, das es in der EU oder im Bund derzeit keine gesetzliche Regelung dazu gibt.
Im Zitat heisst es dort:
Also sind wir Dampfer, auf dem besten Wege in die Illegalität geschoben zu werden.Da die rechtliche Situation zur Einstufung von E-Zigaretten weiterhin ungeklärt ist und angesichts des hohen Gefähr- dungspotentials, insbesondere der nikotinhaltigen Liquids, ist bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung daher wie folgt zu verfahren:
Unabhängig dieser Aussage stimmen durchaus einige Argumente, aufgeführt unter Punkt 1.1. Natürlich sind E-Zigaretten, die mit der Zweckbestimmung "Zur Raucherentwöhnung" beworben werden dem Arztneimittelgesetz zu unterstellen. Nichts andere passiert auch mit den allseits bekannten Nikotinpflaster.
Unter dem Punkt 1.2 werden dann aber E-Zigaretten ohne Zweckbestimmung klassifiziert und einer rechtlichen Bindung unterstellt, die so nicht stimmen kann.
Aber lest selbst:
Was bedeutet das für uns? Das bedeutet, dass seit dem 22. Januar 2014 in Niedersachsen keine nikotinhaltige Liquid verkauft werden dürfen, die dieser Klassifizierung entsprechen. Das wären alle Liquide mit einer Konzentration von mehr als 9mg/ml.Nikotinhaltige Liquids mit einer Nikotinkonzentration von mehr als 0,1 % unterliegen dem Chemikalienrecht und sind vom Hersteller/Importeur als gefährliche Gemische wie folgt zu kennzeichnen:
— „sehr giftig“ (T+), wenn der Nikotingehalt mehr als 7 % beträgt,
— „giftig“ (T), wenn der Nikotingehalt mehr als 1 % beträgt,
— „gesundheitsschädlich“ (Xn), wenn der Nikotingehalt mehr als 0,1 % und weniger als 1 % beträgt.
Weiter heisst es in dem Ministerialblatt:
Für die Abgabe giftiger und sehr giftiger Stoffe und Gemische sind die Vorschriften der ChemVerbotsV (insbesondere hin- sichtlich Sachkundepflicht und Abgabebeschränkungen) zu beachten.
Jetzt mal ehrlich. Das bedeutet tatsächlich, dass der Verkauf an den Endverbraucher unter extremen Auflagen durchgeführt werden darf...Die Behältnisse dieser Gemische müssen mit kinder- gesicherten Verschlüssen ausgestattet sein. Zuwiderhandlun- gen sind entsprechend zu ahnden.
Was jedoch im Ministerium in Niedersachsen völlig missachtet wird, sind folgende Punkte:
Das OVG Münster hat in einem Gerichtsurteil am 17. September 2013 klar definiert, dass ein Liquid kein Arzneimittel ist, da es keine heilende Wirkung hat und die entsprechenden Verdampfer nicht dazu geeignet sind, als Medizinprodukt deklariert zu werden.
Genau dem hat das OVG in den Urteilen entsprochen (Az.: 13 A 2448/12, 13 A 2541/12 und 13 A 1100/12). Auch wenn die Politik solche Urteile mit der Begründung
Zumal sie auch der Entwicklung auf der europäischen Ebene widerspricht. Durch die Veränderungen der EU-Tabakrichtlinie beabsichtigt Brüssel klarzustellen, dass es sich bei nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten um Arzneimittel handelt.nicht gut heisst, zeigt es doch deutlich, dass der Gesetzgeber unpolitisch entscheiden muss und auch tut.
Weiterhin gibt es Gutachten, die eine Giftigkeit der Inhaltsstoffe von nikotinhaltigen Liquids widersprechen. In einer Analyse wurde selbst durch den TÜV NORD (Analysebericht 112ARM091/8000641362) bestätigt, dass weder Propylenglycol, noch Glycerin, ganz zu schweigen von dem enthaltenen Aroma Menthol eine Giftigkeit ausgeht.
Selbst bei der begutachteten Nikotinkonzentration geht die Karls-Franzenz-Universität Graz von einem angemessenen Nikotingehalt, im Vergleich zu Tabakprodukten, aus.
Es sei noch einmal klar dargestellt: Die Karl-Franzenz-Universität in Graz stützt sich dabei auf ein Analysebericht des TÜV NORD.
Es gilt festzuhalten, die Verordnung in Niedersachsen soll bis zum 31. Dezember 2019 ihre Gültigkeit behalten. Es sei denn, es findet sich jemand, der sich dagegen wehrt.
Liebe Händler in Niedersachsen. Es kann doch nicht angehen, dass voreilige Mitarbeiter eines Ministerium Euch das Leben derartig schwer machen können? Es gibt mittlerweile bestehende Gerichtsurteile, die Euch unterstützen. Sachverständige bestätigen Euch, dass ihr kein Gift verkauft und keine medizinischen Hilfsmittel.
Seit Euch darüber im Klaren, die E-Zigarette ist kein Produkt um dem Benutzer das Rauchen abzugewöhnen, dazu ist sie nicht gedacht und auch nicht gebaut.
In diesem Sinne hoffe ich sehr, dass sich das zuständige Ministerium erneut Gedanken darüber macht, was da steht und was es bereits in der Rechtsprechung dazu gibt.
Der "gemeine Dampfer" ist nicht dumm, er läßt sich nicht für dumm verkaufen und ist nicht bereit sich dem Druck unwissender Menschen zu beugen.
Dieses Thema wird nicht nur von mir weiterhin im Auge behalten, auch andere Medien schauen danach und informieren solche, die nicht genau wissen, um was es geht.
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